Veröffentliche Klenk-Mails – DSGVO-Verstoß vermutet

Der Umgang des Innenministeriums mit Medien sorgt erneut für Aufregung. Anlass diesmal: Nach einem „Falter“-Bericht zur BVT-Affäre erklärte das BMI, Chefredakteur Florian Klenk habe keine Stellungnahme dazu eingeholt. Klenk bestritt das, woraufhin das Ministerium kurzerhand die Korrespondenz mit ihm veröffentlichte. Medienanwältin Maria Windhager ortet darin einen Datenschutz-Verstoß.

Klenk bezog sich in seinem Artikel auf einen Aktenvermerk von BVT-Direktor Peter Gridling, wonach der Generalsekretär des Innenministeriums Peter Goldgruber schon vor der Hausdurchsuchung im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Auskunft über Ermittlungen gegen Burschenschaften begehrte. Das BMI sprach in einer umgehenden Reaktion von „Interpretationen“ Klenks, die „gehaltlos“ seien. Klenk habe auch „leider“ im Zuge seiner Recherchen nicht versucht, Goldgruber zu kontaktieren, merkte das Ministerium in dieser Aussendung an.

Der Chefredakteur postete daraufhin auf Twitter einen Screenshot von einem Mail an Kommunikations-Abteilungsleiter Alexander Marakovits. Darin ersuchte er um ein Interview mit Innenminister Herbert Kickl (FPÖ). Es folgte eine weitere Aussendung des Ministeriums – mit der „Chronologie der Klenk-Anfragen seit 25. September“, wie es im Titel hieß. Inhalt: Mails von Kurznachrichten (SMS) von Klenk im Wortlaut. Zweck des Unterfangens: Das Ministerium wollte belegen, dass Klenk „die nun gegenüber Generalsekretär Goldgruber erhobenen Vorwürfe“ nie erwähnte. Deswegen kündigte es auch an, den Presserat anzurufen, da das Gebot der „Genauigkeit“ im Ehrenkodex für die Österreichische Presse verletzt worden sei.

Verletzt wurde mit dieser Aussendung allerdings aus Sicht von Medienanwältin Maria Windhager die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn E-Mail-Verkehr an sich stelle nach dieser relativ neuen Rechtslage „personenbezogene Daten“ dar: Nicht nur Mailadressen, sondern auch der Inhalt und „der Umstand, dass er überhaupt geschrieben hat“, sind demnach schützenswerte Daten, deren Veröffentlichung der Verfasser zustimmen müsste.

Zwar könnten laut DSGVO „berechtigte Interessen“ fürs Veröffentlichen geltend gemacht werden, „das wäre etwa die Abwehr von Kritik“ im aktuellen Fall, sagte Windhager im APA-Gespräch. Aber: Eine „Behörde in Erfüllung öffentlicher Aufgaben“ sei genau von dieser Möglichkeit ausgenommen. „Meines Erachtens war das nicht zulässig, und Florian Klenk könnte sehr aussichtsreich Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegen.“ Aus beruflicher Sicht würde Windhager sich das wünschen: „Wir brauchen Judikatur.“ Amts-, Brief- oder Redaktionsgeheimnis sieht Windhager dagegen eher nicht berührt. Und dass Klenk selbst eins seiner Mails veröffentlichte, sei zulässig, da er selbst sie geschrieben hatte.